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§ 315c StGB · Gefährdung des Straßenverkehrs · Verteidigung

Gefährdung des Straßenverkehrs · § 315c StGB · Verteidigung bundesweit
§ 315c StGB · Vergehen, Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe
Vorladung als Beschuldigter nach Beinahe-Unfall, riskantem Überholmanöver oder Vorfahrtsmissachtung? Fahruntüchtigkeit durch Alkohol/Drogen mit konkretem Gefährdungserfolg? Eine der „sieben Todsünden“ § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB im Raum? Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO? Regelvermutung § 69 Abs. 2 StGB?
Ich verteidige Sie bundesweit — konkrete Gefährdung (Beinahe-Unfall), Grobwidrigkeit & Rücksichtslosigkeit, Wertgrenze „bedeutender Wert“, subjektive Tatseite, Vorsatz vs. Fahrlässigkeit § 315c Abs. 3 StGB, Verteidigung gegen § 69 StGB, ggf. Einstellung §§ 153, 153a StPO, § 46a StGB. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) — sieben Todsünden, konkrete Gefährdung, Fahruntüchtigkeit, Wertgrenze, Fahrerlaubnis § 69 StGB
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Tatbestand: § 315c StGB erfasst grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten, das eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert auslöst.
  • Sieben Todsünden: Vorfahrtsmissachtung, falsches Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, überhöhte Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen, falsche Fahrweise auf Autobahnen, falsches Wenden/Rückwärtsfahren, ungenügende Sicherung haltender Fahrzeuge.
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  • Fahrerlaubnis: Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB — Entziehung mit Sperrfrist von mindestens sechs Monaten ist die Regel, nicht die Ausnahme.
  • Verteidigung: Ansatzpunkte sind die konkrete Gefährdung, die Grobwidrigkeit des Verhaltens und die Wertgrenze des „bedeutenden Wertes“.

Der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB trifft Beschuldigte oft in einer ohnehin belastenden Situation: nach einem Unfall, nach einer Beinahe-Kollision oder nach einer polizeilichen Aufnahme am Straßenrand. Häufig wurde der Mandant schon am Unfallort vernommen, bevor ihm die strafrechtliche Tragweite bewusst war. Die § 315c StGB Verteidigung beginnt in der Praxis deshalb oft spät — und muss dann umso präziser ansetzen.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidige ich von Kiel aus bundesweit Mandanten gegen den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Tatbestand des § 315c StGB ist juristisch anspruchsvoll. Er verlangt nicht nur ein grob verkehrswidriges Verhalten, sondern auch eine konkret eingetretene Gefährdung. Beide Voraussetzungen lassen sich verteidigerisch überprüfen.

Anders als die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, die als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist, setzt § 315c StGB einen konkreten Gefährdungserfolg voraus. Diese Unterscheidung ist nicht nur theoretisch. In der Praxis entscheidet sie über Strafhöhe, Sperrfrist und Versicherungsregress.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Verkehrsstrafrecht.

Verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe haben oft doppelte Folgen: strafrechtliche Sanktion und führerscheinrechtliche Konsequenzen, häufig mit MPU-Anordnung. Bei Trunkenheit, Unfallflucht oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen entscheidet die frühe Akteneinsicht über die Verteidigungsrichtung — Bestreiten der Tatbegehung, Schuldminderung oder Strafmilderung. Berufliche Existenz und Mobilität stehen häufig zur Disposition.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 315c StGB unterscheidet zwei grundsätzliche Tatbestandsalternativen. Die erste betrifft die Fahruntüchtigkeit, die zweite den grob verkehrswidrigen Fahrfehler.

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB — Fahruntüchtigkeit: Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, erfüllt den Tatbestand. Die Abgrenzung zur reinen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB liegt im Gefährdungserfolg.

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB — die sieben Todsünden: Hier listet das Gesetz abschließend sieben Verhaltensweisen auf, die nur dann strafbar sind, wenn sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden:

  • Nichtbeachtung der Vorfahrt (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB)
  • Falsches Überholen oder sonstiges Fehlverhalten beim Überholvorgang (lit. b)
  • Falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen (lit. c)
  • Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen (lit. d)
  • Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen (lit. e)
  • Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (lit. f)
  • Ungenügendes Kenntlichmachen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge (lit. g)

Die Bezeichnung als „sieben Todsünden“ ist im Verkehrsstrafrecht üblich, auch wenn der Gesetzestext sieben Buchstaben (a bis g) aufführt. Für die Strafbarkeit nach Nr. 2 braucht es zwei Voraussetzungen: Das Verhalten muss objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv rücksichtslos sein. Einfache Fahrlässigkeit genügt für die Vorsatztat nicht.

Hinzu kommt das Erfordernis der konkreten Gefährdung. Der Tatbestand verlangt, dass durch das verkehrswidrige Verhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert tatsächlich in Gefahr geraten. Eine bloß abstrakte Gefährdung — also die theoretische Möglichkeit eines Schadens — reicht nicht aus.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 315c Abs. 1 StGB Vorsätzliche Gefährdung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Vergehen
§ 315c Abs. 2 StGB Versuch (nur Nr. 1) Wie Grunddelikt, gemildert nach § 23 Abs. 2 StGB Versuchsstrafbarkeit eingeschränkt
§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre Mischtatbestand
§ 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB Fahrlässige Gefährdung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre Vergehen

§ 315c StGB ist in jeder Variante ein Vergehen, kein Verbrechen — die Frage „§ 315c StGB Vergehen oder Verbrechen“ lässt sich also eindeutig beantworten. Die Mindestfreiheitsstrafe liegt bei einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Eine eigene Mindeststrafe enthält § 315c StGB nicht.

In der Praxis wird in einfachen Konstellationen — Ersttäter, geringe Gefährdung, keine Verletzungen — regelmäßig eine Geldstrafe verhängt. In schwereren Fällen, vor allem bei Personenverletzungen oder bei Wiederholungstätern, sind mehrmonatige Freiheitsstrafen üblich. Kommt es infolge der Gefährdung tatsächlich zu Verletzungen oder zu einem Todesfall, treten § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder § 222 StGB (fahrlässige Tötung) in Tateinheit hinzu. Das erhöht den Strafrahmen entsprechend.

Die Wertgrenze für „fremde Sachen von bedeutendem Wert“ wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit Jahren diskutiert. Nach gefestigter Linie liegt die Schwelle nicht bei wenigen hundert Euro, sondern deutlich höher. Die Rechtsprechung orientiert sich an Werten im vierstelligen Bereich, wobei die genaue Schwelle umstritten ist. In der Verteidigung ist die Wertgrenze oft ein lohnender Ansatzpunkt. Erreicht das gefährdete Fahrzeug oder die gefährdete Sache den Schwellenwert nicht, scheidet eine Strafbarkeit nach der zweiten Tatbestandsalternative aus, sofern keine Personengefährdung vorliegt.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 315c StGB steht im Verkehrsstrafrecht nicht für sich allein. Eine saubere Verteidigung beginnt mit der Abgrenzung zu benachbarten Tatbeständen.

§ 316 StGB — Trunkenheit im Verkehr: Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt — strafbar ist die fahruntüchtige Teilnahme am Verkehr unabhängig davon, ob konkret jemand gefährdet wurde. § 315c StGB setzt darüber hinaus eine konkrete Gefährdung voraus. Bei einer alkoholbedingten Trunkenheitsfahrt mit anschließendem Beinahe-Unfall ist regelmäßig § 315c StGB einschlägig, der § 316 StGB als subsidiär verdrängt. Eine ausführliche Darstellung der Trunkenheitsdelikte findet sich in der Themenseite zur Trunkenheit im Verkehr.

§ 315b StGB — Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr: § 315b StGB erfasst verkehrsfremde Eingriffe — etwa das Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn oder den bewussten Einsatz des Fahrzeugs als Waffe. § 315c StGB betrifft dagegen Fehlverhalten innerhalb des Verkehrsgeschehens.

§ 240 StGB — Nötigung im Straßenverkehr: Wer durch dichtes Auffahren oder Ausbremsen einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einem bestimmten Verhalten zwingt, kann sich wegen Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB strafbar machen. Tateinheit mit § 315c StGB ist möglich, wenn das Nötigungshandeln zugleich grob verkehrswidrig und konkret gefährdend war.

§ 142 StGB — Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Nach einem Unfall mit Gefährdungserfolg kommt regelmäßig auch der Vorwurf nach § 142 StGB in Betracht, wenn der Beschuldigte sich vom Unfallort entfernt hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB wird häufig mit § 315c StGB in Tatmehrheit verfolgt und führt zu einer eigenen Strafzumessung.

Vorwurf nach § 315c StGB?

Schweigen Sie zur Sache. Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe die konkrete Gefährdung und entwickle die passende Verteidigungsstrategie — von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Der Ablauf eines § 315c-Verfahrens ist in den meisten Fällen ähnlich. Am Anfang steht der konkrete Vorfall: ein Auffahrunfall durch zu spätes Bremsen, ein riskantes Überholmanöver mit Gegenverkehr-Gefährdung, eine Vorfahrtsmissachtung an einer Kreuzung oder ein zu schneller Spurwechsel mit Beinahe-Kollision. Die Polizei wird gerufen, nimmt den Unfall auf und hört Zeugen sowie den Beschuldigten an. Häufig erfolgt schon am Unfallort eine Atemalkohol- oder Drogenkontrolle.

Erst Wochen später erreicht den Mandanten ein Schreiben — eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Anhörungsbogen der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Spätestens jetzt wird deutlich, dass es nicht bei der zivilrechtlichen Schadensregulierung bleibt, sondern ein eigenständiges strafrechtliches Verfahren läuft. In vielen Fällen wird zugleich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet — der Führerschein ist sofort weg.

Wer eine Vorladung erhält, sollte vor jeder Aussage einen Verteidiger einschalten. Eine spontane Stellungnahme am Unfallort oder in der polizeilichen Vernehmung ist juristisch fast immer nachteilig — auch dann, wenn der Mandant den Sachverhalt für eindeutig hält. Ob ein Fahrverhalten grob verkehrswidrig war oder „nur“ einfach fahrlässig, ist eine Wertungsfrage. Ohne Akteneinsicht kann der Beschuldigte das regelmäßig nicht zuverlässig beurteilen.

Verteidigungsansätze

Eine wirksame § 315c StGB Verteidigung setzt an mehreren Punkten an. Welcher Schwerpunkt trägt, zeigt sich meist erst nach Akteneinsicht und Auswertung der Ermittlungsakte.

Bestreiten der konkreten Gefährdung: Das ist der wichtigste Ansatz. § 315c StGB verlangt, dass in der konkreten Situation tatsächlich ein anderer Verkehrsteilnehmer oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert in Gefahr geraten ist. War zum Zeitpunkt des Überholmanövers wirklich Gegenverkehr in Reichweite? Musste der andere tatsächlich ausweichen oder bremsen? Hier hilft oft ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten, das Spurenlage, Bremsspuren, Geschwindigkeiten und Reaktionszeiten rekonstruiert.

Bestreiten der Grobwidrigkeit und Rücksichtslosigkeit: Bei den Tatvarianten der Nr. 2 muss das Verhalten doppelt qualifiziert sein. Nicht jeder Verstoß gegen die StVO ist grob verkehrswidrig. Wer etwa eine Vorfahrt missachtet, weil er das Schild übersehen hat, handelt fahrlässig — aber nicht zwingend grob verkehrswidrig im Sinne des § 315c StGB. Die Abgrenzung zur einfachen Ordnungswidrigkeit ist ein klassisches Verteidigungsthema.

Sachwertgrenze des „bedeutenden Wertes“: Wurde nur eine fremde Sache gefährdet, ist die Wertgrenze entscheidend. Liegt der Wert der gefährdeten Sache unter dem von der Rechtsprechung anerkannten Schwellenwert, scheidet eine Strafbarkeit nach § 315c StGB aus.

Bestreiten der subjektiven Tatseite: Der Vorsatz muss sich nicht nur auf das Fahrverhalten, sondern auch auf die Gefährdung beziehen. Wer das gefährdete Fahrzeug oder den Fußgänger nicht wahrgenommen hat, kann allenfalls fahrlässig nach § 315c Abs. 3 StGB gehandelt haben — mit deutlich geringerem Strafrahmen.

Schadenswiedergutmachung: Im Rahmen der Strafzumessung wirken Schmerzensgeldzahlungen, Schadensregulierung und ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB strafmildernd.

Verfahrenseinstellung: In Grenzfällen — geringe Gefährdung, Ersttäter, Bagatellverletzungen — kommt eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht, häufig gegen Auflage.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c StGB einem „Beinahe-Unfall“ entsprechen muss — also einer Situation, in der nur durch glücklichen Zufall, das Reaktionsvermögen eines anderen oder sonstige zufällige Umstände ein Schaden ausgeblieben ist. Eine bloß abstrakte Gefährlichkeit der Fahrweise genügt nicht. Diese Linie hat auch in der jüngeren Obergerichtspraxis wieder an Bedeutung gewonnen. Mehrere Oberlandesgerichte haben Verurteilungen wegen § 315c StGB aufgehoben, weil das Tatgericht die konkrete Gefährdung nicht hinreichend festgestellt hatte.

Die Frage der Wertgrenze für „fremde Sachen von bedeutendem Wert“ wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Während ältere Entscheidungen niedrigere Schwellen zuließen, geht die neuere Rechtsprechung von Werten im vierstelligen Bereich aus. Die genaue Schwelle ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab — auch das ist ein möglicher Verteidigungsansatz.

Bei der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB — Fahrerlaubnisentziehung bei Verurteilung nach § 315c StGB — wird in der instanzgerichtlichen Praxis zunehmend differenziert. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände den Beschuldigten als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Das setzt allerdings substanziellen Vortrag voraus.

Fazit

§ 315c StGB ist ein Tatbestand mit erheblichem Sanktionspotenzial — nicht nur strafrechtlich, sondern auch mit Blick auf Fahrerlaubnis, Versicherung und Punktekonto in Flensburg. Zugleich eröffnet die Struktur des Tatbestands Verteidigungsansätze. Sowohl die konkrete Gefährdung als auch die Grobwidrigkeit des Verhaltens und die Wertgrenze sind verteidigerisch angreifbar.

Wer mit dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs konfrontiert ist, sollte vor jeder Aussage einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten und Akteneinsicht beantragen lassen. Die Frage „§ 315c StGB Strafe“ lässt sich seriös erst nach Auswertung der Ermittlungsakte beantworten. In vielen Fällen lässt sich der zunächst drohende Strafrahmen durch eine sorgfältige Verteidigung deutlich reduzieren. Eine Übersicht zu allen Verkehrsdelikten finden Sie auf der Themenseite zum Verkehrsstrafrecht.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die „sieben Todsünden“ nach § 315c StGB?

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB listet sieben grob verkehrswidrige Verhaltensweisen auf, die im Verkehrsstrafrecht als „sieben Todsünden“ bezeichnet werden: die Missachtung der Vorfahrt, falsches Überholen oder Fehlverhalten beim Überholvorgang, falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen oder Kreuzungen, das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen, falsches Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sowie das ungenügende Sichern haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge. Hinzu tritt die Tatbestandsalternative der Fahruntüchtigkeit nach Nr. 1 (Alkohol, Drogen oder geistige beziehungsweise körperliche Mängel).

Welcher Strafrahmen gilt?

Der Strafrahmen für die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 315c Abs. 1 StGB). Bei fahrlässiger Begehung sieht § 315c Abs. 3 StGB einen reduzierten Rahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Treten Tod oder schwere Gesundheitsschädigung ein, kommen §§ 222, 229 StGB im Wege der Tateinheit hinzu, was den Strafrahmen erhöht. In der Praxis werden in einfachen Konstellationen Geldstrafen verhängt, in schwereren Fällen — insbesondere mit Sperrfristen und Bewährungsstrafen — mehrmonatige Freiheitsstrafen.

Was bedeutet „konkrete Gefährdung“?

§ 315c StGB verlangt nicht nur das grob verkehrswidrige Verhalten, sondern auch eine konkret-individuelle Gefährdung von Leib oder Leben einer anderen Person oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert. „Konkret“ heißt: In der Sekunde des Geschehens war die Gefährdung greifbar — die Beinahe-Kollision, das Ausweichmanöver des anderen Verkehrsteilnehmers, das nur durch Zufall vermiedene Unfallereignis. Eine bloß abstrakte Gefährdung — also die theoretische Möglichkeit eines Schadens — genügt nicht.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Der zentrale Ansatz ist das Bestreiten der konkreten Gefährdung: War wirklich ein anderer Verkehrsteilnehmer im Gefahrenbereich? Hier helfen Unfallgutachten und verkehrstechnische Sachverständigengutachten zur Rekonstruktion. Ein zweiter Ansatz ist das Bestreiten der Grobwidrigkeit — war das Verhalten wirklich krass verkehrswidrig oder nur einfach fahrlässig? Ein dritter Ansatzpunkt ist die Beurteilung der Sachwertgrenze: Eine fremde Sache von „bedeutendem Wert“ liegt nach der Rechtsprechung erst ab einer gewissen Schwelle vor, die im Einzelfall zu prüfen ist. Hinzu kommen Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich und in geeigneten Fällen die Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO.

Welche Folgen hat der Tatbestand für die Fahrerlaubnis?

§ 315c StGB ist in der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB genannt — bei Verurteilung wird die Fahrerlaubnis daher regelmäßig entzogen. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate, in schweren Fällen länger. Häufig wird die Fahrerlaubnis bereits vorläufig nach § 111a StPO entzogen, bevor das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Bei der späteren Wiedererteilung wird je nach Tatumständen und persönlicher Eignungsfrage eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt — insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingten Fahrten.

Wie wirkt sich das Verfahren auf die Versicherung aus?

Die KFZ-Haftpflichtversicherung leistet im Regelfall an den Geschädigten, kann aber beim Versicherungsnehmer Regress nehmen — bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach § 81 VVG anteilig oder vollständig. Bei Trunkenheit oder Drogeneinfluss ist eine Regresspflicht des Versicherungsnehmers regelmäßig die Folge. Die Vollkaskoversicherung leistet bei grober Fahrlässigkeit nicht oder nur anteilig. Aus diesem Grund hat das § 315c-Verfahren auch erhebliche zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen, die bereits im Rahmen der Verteidigungsstrategie berücksichtigt werden sollten.

Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht

Bei Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen verteidige ich Sie bundesweit. Im Blick: nicht nur die strafrechtlichen Folgen, sondern auch der Erhalt der Fahrerlaubnis und der Umgang mit drohender MPU.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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