§ 21 StVG · Fahren ohne Fahrerlaubnis · Verteidigung
- ✓Strafnorm: § 21 StVG stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis und auch das Zulassen einer solchen Fahrt durch den Halter unter Strafe — mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- ✓Vorsatz und Fahrlässigkeit: § 21 Abs. 1 erfasst die vorsätzliche Begehung, § 21 Abs. 2 die fahrlässige Variante mit reduziertem Strafrahmen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
- ✓Halterhaftung: Wer als Halter das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt, ist eigenständig nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar — eine typische Konstellation etwa bei Eltern minderjähriger Fahrer.
- ✓Sperrfristverstoß: Fahren während laufender Sperrfrist nach § 69a StGB führt regelmäßig zur Verlängerung der Sperrfrist, zur MPU-Anordnung und bei Wiederholung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
- ✓Ausländische Fahrerlaubnis: EU-Fahrerlaubnisse sind grundsätzlich anerkannt; Drittstaaten-Fahrerlaubnisse verlieren sechs Monate nach Wohnsitzbegründung in Deutschland ihre Gültigkeit.
Der Vorwurf nach § 21 StVG trifft Beschuldigte oft nach einer Verkehrskontrolle, einem kleineren Verkehrsverstoß oder einem Unfall. Die Polizei prüft dann routinemäßig per ZEVIS-Abfrage, ob eine gültige Fahrerlaubnis besteht. Dabei stoßen die Beamten nicht selten auf Sperrfristen, frühere Entziehungen oder eine fehlende Umschreibung ausländischer Führerscheine. Was mit einer beiläufigen Kontrolle beginnt, endet dann schnell in einer Strafanzeige nach § 21 StVG.
Die § 21 StVG Verteidigung ist trotz scheinbar klarer Beweislage selten aussichtslos. Entscheidend sind die Fahrereigenschaft, die subjektive Tatseite, die rechtliche Einordnung der konkreten Fahrerlaubnis-Situation und die Folgen für die Wiedererteilung. Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht zugelassen, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidige ich von Kiel aus bundesweit gegen den Vorwurf nach § 21 StVG — von der ersten Beschuldigtenvernehmung bis zur Hauptverhandlung.
Diese Page erläutert die Tatbestandsvoraussetzungen, den Strafrahmen, typische Verfahrenssituationen und strategische Verteidigungsansätze. Die Verteidigung im Verkehrsstrafrecht verlangt genaue Kenntnis der fahrerlaubnisrechtlichen Detailregelungen — und ein Gespür dafür, welche Argumente Gerichte tatsächlich überzeugen.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Verkehrsstrafrecht.
Verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe haben oft doppelte Folgen: strafrechtliche Sanktion und führerscheinrechtliche Konsequenzen, häufig mit MPU-Anordnung. Bei Trunkenheit, Unfallflucht oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen entscheidet die frühe Akteneinsicht über die Verteidigungsrichtung — Bestreiten der Tatbegehung, Schuldminderung oder Strafmilderung. Berufliche Existenz und Mobilität stehen häufig zur Disposition.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Tatbestand und Voraussetzungen
§ 21 StVG schützt das Vertrauen darauf, dass Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr die behördlich bescheinigte Eignung besitzen. Die Norm erfasst zwei zentrale Verhaltensweisen: das eigene Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis nach Abs. 1 Nr. 1 und das Anordnen oder Zulassen einer solchen Fahrt als Halter nach Abs. 1 Nr. 2.
Objektive Tatbestandsmerkmale:
- Kraftfahrzeug: Erfasst sind motorisierte Fahrzeuge, für die eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Ausgenommen sind führerscheinfreie Fahrzeuge wie Mofas bis 25 km/h oder bestimmte E-Bikes.
- Führen: Entscheidend ist die tatsächliche Lenkung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum. Das bloße Anlassen ohne Fortbewegung reicht nicht aus; das Rangieren auf öffentlichen Parkplätzen genügt regelmäßig.
- Fehlende Fahrerlaubnis: In der Praxis sind drei Konstellationen besonders relevant. Erstens: Der Beschuldigte hat nie eine Fahrerlaubnis erworben. Zweitens: Die Fahrerlaubnis wurde durch strafgerichtliches Urteil (§ 69 StGB) oder behördlich (§ 3 StVG) entzogen. Drittens: Die Sperrfrist nach § 69a StGB läuft noch, sodass eine Neuerteilung rechtlich noch nicht möglich war.
Abgrenzung Mitführungspflicht: Wer den Führerschein nur vergessen hat, fährt nicht ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG. Dann greift § 4 Abs. 2 FeV — eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet wird. Die Abgrenzung erfolgt regelmäßig über eine Polizei-Abfrage im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZEVIS).
Subjektive Tatseite: § 21 Abs. 1 StVG setzt Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, ohne gültige Fahrerlaubnis zu fahren. § 21 Abs. 2 StVG erfasst die fahrlässige Begehung mit deutlich geringerem Strafrahmen. Gerade der Vorsatz ist oft ein zentraler Verteidigungsansatz, etwa wenn der Beschuldigte irrig von einer wirksamen ausländischen Fahrerlaubnis oder von einer bereits abgelaufenen Sperrfrist ausgegangen ist.
Halter-Tatbestand: § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG bestraft den Halter, der das Fahren einer nicht fahrberechtigten Person anordnet oder zulässt. „Zulassen“ verlangt positive Kenntnis vom Fehlen der Fahrerlaubnis und bewusstes Geschehenlassen. Bloße Unaufmerksamkeit reicht nicht aus. Bei Eltern, die ihren Kindern oder deren Freunden ein Fahrzeug überlassen, prüft die Rechtsprechung aber genau, was der Halter wusste oder hätte wissen müssen.
Strafrahmen
Beim Erstdelikt ist die Geldstrafe nach § 21 StVG die Regel. Höhe und Anzahl der Tagessätze richten sich nach dem Einkommen und den Umständen der Tat. Im typischen Fall einer einmaligen Fahrt ohne Eintragungen liegt die Geldstrafe oft im Bereich von 20 bis 60 Tagessätzen. Bei Wiederholung, bei Fahrten während einer Sperrfrist oder bei weiteren erschwerenden Umständen wie Unfall, Alkohol oder gewerbsmäßigem Verhalten steigt die Strafe deutlich. Dann werden auch Freiheitsstrafen — zunächst meist zur Bewährung — in der Praxis häufig.
Wer mehrfach wegen § 21 StVG verurteilt wurde und während einer laufenden Sperrfrist erneut auffällt, muss mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen. Die Gerichte werten die Wiederholung regelmäßig als Ausdruck einer fortgesetzten Missachtung des Fahrerlaubnisrechts.
Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen
§ 21 StVG vs. § 24 StVG i.V.m. § 4 FeV (Ordnungswidrigkeit): Wer den Führerschein nur vergessen hat, fährt mit Fahrerlaubnis, aber ohne den Nachweis. Die Folge ist ein Verwarnungsgeld, nicht eine Strafanzeige. § 21 StVG greift erst, wenn die Fahrerlaubnis materiell nicht oder nicht mehr besteht.
§ 21 StVG vs. § 6 PflVG (Fahren ohne Versicherungsschutz): Beide Delikte werden häufig in Tateinheit verwirklicht. Wer die Fahrerlaubnis verloren hat, dem wurde oft auch die Versicherung gekündigt. Die Strafrahmen stehen dann nebeneinander.
§ 21 StVG vs. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): Wer ohne Fahrerlaubnis und alkoholisiert fährt, erfüllt beide Tatbestände. Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB folgt eigenen Regeln — die Strafen werden zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen.
§ 21 StVG vs. § 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch): Wer mit gefälschten oder fremden Kennzeichen fährt und keine Fahrerlaubnis besitzt, erfüllt beide Normen.
§ 21 StVG vs. Fahrverbot nach § 44 StGB / § 25 StVG: Das Fahrverbot lässt die Fahrerlaubnis bestehen — der Führerschein wird nur verwahrt. Wer trotzdem fährt, verstößt gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Variante: trotz Fahrverbot). Anders als die Sperrfrist nach § 69a StGB endet das Fahrverbot mit Fristablauf automatisch — ohne neue Prüfung oder MPU.
Vorwurf wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis?
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Typische Verfahrenssituation
Der Vorwurf entsteht in der Regel aus drei typischen Situationen.
Verkehrskontrolle: Bei einer Routinekontrolle erkennt der Beamte den Beschuldigten, der angibt, den Führerschein vergessen zu haben — oder keinen vorlegen kann. Die ZEVIS-Abfrage über Funk ergibt dann etwa: keine Fahrerlaubnis, laufende Sperrfrist oder abgelaufene Drittstaaten-Fahrerlaubnis. Die Polizei nimmt die Personalien auf, fertigt eine Strafanzeige und untersagt die Weiterfahrt.
Verkehrsverstoß mit Identifizierung: Nach einem Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß oder Unfall wird der Halter zur Person des Fahrers befragt. Stellt sich heraus, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte, folgen zwei Strafverfahren — eines gegen den Fahrer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und eines gegen den Halter nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.
Anschluss an strafrechtliche Verfahren: Häufig wird der Beschuldigte kurz nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis erneut angetroffen — etwa nach einer Trunkenheitsfahrt, wenn die Sperrfrist noch läuft. Dann tritt der Vorwurf nach § 21 StVG neben Bewährungsverstöße, MPU-Anforderungen und Fragen der persönlichen Eignung.
Prozessual erhalten Beschuldigte zunächst meist einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter. Bei einfachen Sachverhalten erlässt die Staatsanwaltschaft anschließend oft einen Strafbefehl nach § 407 StPO — die häufigste Form der Verfahrenserledigung beim Erstdelikt. Wer einen Strafbefehl wegen § 21 StVG erhalten hat, sollte die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch genau prüfen. Läuft sie ungenutzt ab, wird die Verurteilung rechtskräftig und im Bundeszentralregister eingetragen.
Verteidigungsansätze
Die § 21 StVG Verteidigung wirkt auf den ersten Blick oft aussichtslos. Die Sperrfrist ist gerichtsbekannt, der Führerscheinstatus elektronisch abrufbar, der Sachverhalt scheinbar eindeutig. In der Praxis gibt es trotzdem mehrere belastbare Verteidigungsansätze.
1. Bestreiten der Fahrereigenschaft. Bei Verkehrsverstößen ohne unmittelbare Identifizierung am Steuer — etwa bei Geschwindigkeitsmessungen, Rotlichtverstößen oder Halteranfragen nach Unfallflucht — ist die Identität des Fahrers nicht selten unklar. Zeigt das Lichtbild des Verkehrsverstoßes den Beschuldigten nicht eindeutig, fehlt der Beweis. Der Halter ist nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen.
2. Bestreiten des Vorsatzes. § 21 Abs. 1 StVG verlangt Vorsatz. Wer irrig annahm, die Sperrfrist sei bereits abgelaufen, oder von der Gültigkeit seiner ausländischen Fahrerlaubnis ausging, kann sich auf einen Tatbestandsirrtum berufen. Die Folge ist der Wegfall der Strafbarkeit nach Abs. 1; verbleiben kann allenfalls die fahrlässige Variante nach Abs. 2 mit deutlich geringerem Strafrahmen.
3. Differenzierte Prüfung der ausländischen Fahrerlaubnis. Bei Drittstaaten-Fahrerlaubnissen hängt die Anerkennung von den jeweiligen Länderregelungen ab und ist nicht immer eindeutig. Wer kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach Wohnsitzbegründung gefahren ist oder Sonderregelungen für bestimmte Herkunftsländer übersehen hat, hat Argumentationsspielraum. Bei EU-Fahrerlaubnissen kommt es darauf an, ob der ordentliche Wohnsitz im Ausstellungsstaat zur Zeit der Ausstellung lag.
4. Notstand nach § 35 StGB. Dieser Ansatz ist eng auszulegen: etwa bei einer Fahrt wegen eines medizinischen Notfalls, einer akuten Bedrohungssituation und fehlender anderer Transportmöglichkeiten. Die Rechtsprechung verlangt Subsidiarität — also die Frage, ob es wirklich keine Alternative gab, etwa Krankenwagen, Taxi oder Nachbar. In Ausnahmefällen kann der Notstand zum Freispruch führen, oft wirkt er aber nur strafmildernd.
5. Strafmaßverteidigung. Beim Erstdelikt geht es vor allem darum, eine Freiheitsstrafe zu vermeiden und die Zahl der Tagessätze zu begrenzen. Wichtige Argumente sind die einmalige Tat, die kurze Wegstrecke, fehlender Schaden, eine geständige Einlassung und eine persönliche Notlage. Bei Wiederholungstätern verlagert sich der Schwerpunkt auf die Bewährungsfrage — also darauf, ob eine Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder vollstreckt wird.
6. Folgenverteidigung. Bei einer erneuten Verurteilung nach § 21 StVG während laufender Sperrfrist verlängert das Gericht die Sperrfrist regelmäßig um sechs bis zwölf Monate. Die MPU bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird in der Praxis praktisch zwingend. Hier setzt die strategische Verteidigung an: Wer Schadenswiedergutmachung leistet, eine verkehrspsychologische Beratung beginnt oder ein freiwilliges Verkehrsseminar absolviert, kann die Dauer der Sperrfrist und die spätere MPU-Begutachtung positiv beeinflussen.
7. Verfahrenseinstellung. In Bagatellfällen — etwa bei kurzer Wegstrecke, Erstdelikt oder persönlichem Härtefall — kommt eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht, etwa gegen eine Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. Diese Lösung vermeidet die Verurteilung und damit bis zu einer bestimmten Grenze auch den Eintrag im Führungszeugnis.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 21 StVG verläuft seit Jahren in stabilen Bahnen. In der Praxis sind vor allem drei Linien wichtig:
Vorsatz und Tatbestandsirrtum: Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an einen Irrtum, der den Vorsatz ausschließen soll. Wer etwa wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, die Sperrfrist nicht gekannt zu haben — die Belehrung im Urteil und im Strafbefehl gilt als ausreichende Information. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen urteilt die Rechtsprechung differenzierter. Dort kommt es auf die konkreten Informationen an, die der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt hatte.
Halterhaftung: Die Rechtsprechung verlangt für das „Zulassen“ nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG positive Kenntnis und bewusstes Geschehenlassen. Bloße Unachtsamkeit oder eine unterlassene Kontrolle des Führerscheins reicht für den Vorsatztatbestand nicht aus. Für die fahrlässige Variante nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG kann das aber genügen, wenn der Halter Anhaltspunkte für die fehlende Fahrerlaubnis hatte.
Strafzumessung bei Wiederholung: Bei mehrfach einschlägig vorbestraften Beschuldigten halten Obergerichte Freiheitsstrafen ohne Bewährung für angemessen — vor allem dann, wenn der Beschuldigte während laufender Sperrfrist erneut gefahren ist oder die Tat in offener Bewährung begangen hat. Dann rückt die persönliche Eignungsfrage besonders stark in den Vordergrund.
Fazit
§ 21 StVG ist im Verkehrsstrafrecht ein häufiger Vorwurf, dessen scheinbare Eindeutigkeit oft täuscht. Die Tatbestandsmerkmale — gültige Fahrerlaubnis, Vorsatz, Halterhaftung und ausländische Fahrerlaubnis — eröffnen in der Praxis erhebliche Differenzierungsmöglichkeiten. Beim Erstdelikt ist die Geldstrafe der Regelfall; häufig endet das Verfahren durch Strafbefehl. Bei Wiederholung und bei Taten während einer Sperrfrist drohen Freiheitsstrafen, eine deutliche Verlängerung der Sperrfrist und die praktisch zwingende MPU bei der Wiedererteilung.
Die § 21 StVG Verteidigung kann sich auch in scheinbar klaren Fällen lohnen. Wer einen Strafbefehl, eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten hat, sollte vor jeder Einlassung anwaltlichen Rat einholen. Eine spontane Aussage gegenüber der Polizei verschließt oft Verteidigungsoptionen, die sich nach Akteneinsicht noch ergeben hätten. Entscheidend ist, die Verteidigung früh auszurichten und die Folgen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von Anfang an mitzudenken.
Häufig gestellte Fragen
§ 21 Abs. 1 StVG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor — etwa für vorsätzliches Fahren während laufender Entziehung oder Sperrfrist sowie für den Halter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. § 21 Abs. 2 StVG erfasst die fahrlässige Variante mit reduziertem Strafrahmen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Beim Erstdelikt ist die Geldstrafe die Regel; bei Wiederholung oder gewerbsmäßigem Verhalten steigt das Strafmaß deutlich. Bei mehrfacher Tatbegehung während laufender Sperrfrist sind Freiheitsstrafen — bis hin zu solchen ohne Bewährung — in der Praxis häufig.
Ja. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG stellt den Halter unter Strafe, der das Fahren einer Person ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt. „Zulassen“ bedeutet positive Kenntnis vom Fehlen der Fahrerlaubnis und bewusstes Geschehenlassen. Bei Eltern minderjähriger Fahrer spielt dieser Tatbestand häufig eine Rolle — etwa wenn die Tochter ohne Begleitperson außerhalb des begleiteten Fahrens unterwegs war oder der Sohn sich heimlich den Schlüssel genommen hat. Bei der fahrlässigen Variante nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG genügen Anhaltspunkte, die ein gewissenhafter Halter zum Anlass hätte nehmen müssen, die Fahrerlaubnis zu prüfen.
Dann liegt § 4 Abs. 2 FeV vor — also nur eine Verletzung der Mitführungspflicht und damit eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. § 21 StVG greift nur, wenn die Fahrerlaubnis tatsächlich nicht oder nicht mehr besteht. Die Polizei klärt das im Zweifel durch eine ZEVIS-Abfrage. Das bloße Vergessen des Führerscheins führt zu einem Verwarnungsgeld, nicht zu einer Strafanzeige. Wer den Führerschein nach einer Kontrolle bei der Polizei vorlegt oder per Mail nachreicht, kann das Verwarnungsgeld oft vermeiden.
EU- und EWR-Fahrerlaubnisse sind in Deutschland grundsätzlich anerkannt, solange der ordentliche Wohnsitz zur Zeit der Ausstellung im jeweiligen Mitgliedstaat lag. Drittstaaten-Fahrerlaubnisse gelten sechs Monate ab Wohnsitzbegründung in Deutschland; danach ist eine Umschreibung nach § 29 FeV erforderlich. Wer nach Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist weiter mit der Drittstaaten-Fahrerlaubnis fährt, fährt ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG. Die genaue Anerkennungslage und die Frage, ob im Rahmen der Umschreibung eine Theorie- oder Praxisprüfung erforderlich ist, richten sich nach Anlage 11 FeV und hängen vom jeweiligen Land ab.
Die direkten Verteidigungsansätze sind eng, weil die Sperrfrist gerichts- und behördenbekannt ist. Möglich bleiben das Bestreiten der Fahrereigenschaft, wenn der Beschuldigte nicht eindeutig am Steuer identifiziert wurde, die Berufung auf einen Tatbestandsirrtum bei einer kürzlich erfolgten Berechnung des Sperrfristendes und der Notstand nach § 35 StGB bei medizinischen Notfällen. Dabei sind die Anforderungen an die Subsidiarität sehr streng. Bei Wiederholungstätern verlagert sich die Verteidigung oft auf die Strafzumessung: Ziel ist dann, eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch glaubhafte Aufarbeitung zu vermeiden — etwa durch verkehrspsychologische Beratung, ein freiwilliges Aufbauseminar oder Schadenswiedergutmachung. Nicht selten führt eine kluge Folgenverteidigung zu einer kürzeren Sperrfristverlängerung als eine rein verfahrensorientierte Verteidigung.
Eine erneute Verurteilung während laufender Sperrfrist führt regelmäßig zu einer Verlängerung der Sperrfrist um sechs bis zwölf Monate. Die MPU bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird dann praktisch zwingend — die Fahrerlaubnisbehörde sieht in der wiederholten Tat einen klaren Eignungsmangel. Bei Wiederholungstätern mit einschlägigen Vorbelastungen kommt auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht. Die persönliche Eignungsfrage — Charakterfestigkeit, Akzeptanz der Sanktionen, Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Fahren — rückt dann sowohl im Strafverfahren als auch im späteren MPU-Verfahren in den Vordergrund.
Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht
Bei Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen verteidige ich Sie bundesweit. Im Blick: nicht nur die strafrechtlichen Folgen, sondern auch der Erhalt der Fahrerlaubnis und der Umgang mit drohender MPU.
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