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Handy beschlagnahmt wegen § 184b StGB – darf die Polizei auch die SIM-Karte behalten?

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • ✓Keine Bilder auf der Karte: Eine SIM-Karte speichert Rufnummer, Netzdaten, ein paar Kontakte und wenige SMS. Für Fotos und Videos hat sie keinen Platz.
  • ✓Beweisbedeutung: Beschlagnahmt werden darf nur, was als Beweismittel etwas taugen kann – eine theoretische Möglichkeit reicht nicht.
  • ✓SMS-Codes: Neue Nachrichten über die Karte abzufangen oder sich damit in Konten einzuloggen, ist Telekommunikationsüberwachung. Ein Beschlagnahmebeschluss deckt das nicht.
  • ✓Rückgabe: Antrag bei der Staatsanwaltschaft, notfalls gerichtliche Entscheidung.
  • ✓Ihre Nummer: Eine Ersatzkarte gibt es beim Anbieter. Löschen Sie nichts.

Im Sicherstellungsverzeichnis steht sie meist ganz unten, eine Zeile unter dem Smartphone: „SIM-Karte, eingelegt“. Manchmal mit Kartennummer, oft ohne, gelegentlich verwechselt mit der Speicherkarte aus dem Seitenschacht. Was das bedeutet, merken Betroffene erst am nächsten Morgen – kein Netz auf dem Ersatzhandy, keine Bestätigungs-SMS der Bank, kein Anruf vom Arbeitgeber.

In Verfahren wegen des Besitzes kinder- oder jugendpornografischer Inhalte nach § 184b StGB und § 184c StGB wird die Karte fast immer mitgenommen. Die Begründung, mit der Staatsanwaltschaften sie inzwischen behalten wollen, hat mit Bildern nichts zu tun: Über die SIM-Karte könne die Polizei SMS-Codes empfangen und sich so Zugang zu Online-Konten verschaffen. Das ist ein anderes Argument als das übliche, und es verdient eine andere Antwort.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel und verteidige seit über 22 Jahren bundesweit, mit einem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht und in Verfahren nach §§ 184b, 184c StGB.

Das Sicherstellungsverzeichnis lese ich vor dem Durchsuchungsbeschluss. Dort steht, was die Polizei für ein Beweismittel hält – und was sie nur eingepackt hat, weil es neben dem Gerät lag. Wer mich nach einer Durchsuchung anruft, muss sich bei mir nicht erklären; zuerst geht es darum, was die Akte trägt.

Je früher die Herausgabe beantragt wird, desto kürzer bleibt die Zeit ohne eigene Rufnummer. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Handy beschlagnahmt – was passiert mit der SIM-Karte?

Sie wandert mit dem Gerät in dieselbe Asservatentüte, meist ohne dass jemand sie herausnimmt. Für die Polizei ist das bequem: Wer das Handy später ausliest, hat die Karte gleich dabei, und am Durchsuchungstag muss niemand entscheiden, ob sie gebraucht wird. Rechtlich sind die beiden aber keine Einheit.

Handy und SIM-Karte sind zwei verschiedene Gegenstände, und für jeden muss die Beschlagnahme gesondert tragen. Das Smartphone hat einen Speicher mit Fotos, Chatverläufen, Browserdaten und angemeldeten Cloud-Diensten; dass dort Dateien liegen können, die den Vorwurf betreffen, wird kaum jemand bestreiten. Die SIM-Karte ist ein Chip vom Mobilfunkanbieter, dessen Aufgabe darin besteht, Sie im Netz zu identifizieren. Ihr Inhalt ist ein völlig anderer.

Bei einer Durchsuchung wegen § 184b StGB nimmt die Polizei in der Regel alles mit, was Daten speichern kann: Smartphones, Laptops, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, das alte Handy aus der Küchenschublade. Ob all das vom Beschluss gedeckt ist, ist eine eigene Frage, der Beitrag zur Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie geht ihr nach. Wie lange die Auswertung von Handy und Laptop dauert und wann die Geräte zurückkommen, steht im Beitrag über beschlagnahmte Handys und Laptops. Für die SIM-Karte gelten andere Maßstäbe, weil auf ihr das, worum es im Verfahren geht, gar nicht liegen kann.

Gegenstand Kann Bilder oder Videos speichern? Typischer Inhalt
Smartphone Ja Fotos, Videos, Chats, App-Daten, angemeldete Cloud-Konten
Speicherkarte (microSD) Ja Fotos, Videos, beliebige Dateien
USB-Stick, Festplatte Ja Beliebige Dateien, oft ältere Sicherungen
SIM-Karte Nein Teilnehmerkennung, Netzschlüssel, letzte Funkzelle, Telefonbucheinträge, wenige SMS

Was ist auf einer SIM-Karte gespeichert?

Weniger, als die meisten annehmen. Die Karte trägt die Teilnehmerkennung (IMSI), mit der sich das Telefon im Netz anmeldet, dazu ihre eigene Seriennummer, kryptografische Schlüssel für die Netzanmeldung und Angaben zur zuletzt genutzten Funkzelle. Daneben gibt es zwei kleine Bereiche, die der Nutzer selbst füllen kann: ein Telefonbuch und einen Speicher für Kurznachrichten.

Beides stammt aus einer Zeit, in der Handys selbst kaum Speicher hatten. Ein SMS-Eintrag auf der Karte ist nach der technischen Spezifikation 176 Byte groß, genug für eine einzelne Kurznachricht mit 160 Zeichen und ein paar Verwaltungsangaben. Moderne Smartphones legen Kontakte und Nachrichten ohnehin im Gerätespeicher oder in der Cloud ab, sodass auf der Karte eines aktuellen Geräts häufig kaum etwas liegt, was der Nutzer selbst gespeichert hat.

Was die Karte außerdem verrät, ist ihre Zuordnung: welche Rufnummer zu ihr gehört und bei welchem Anbieter sie läuft. Das weiß die Staatsanwaltschaft in aller Regel längst, aus den Ermittlungen, die zur Durchsuchung geführt haben, oder aus einer Auskunft beim Anbieter. Ein Erkenntnisgewinn, der die Beschlagnahme rechtfertigen müsste, ist darin selten zu sehen.

Können auf einer SIM-Karte Bilder oder Videos gespeichert werden?

Nein. Die Spezifikation der Karte sieht für Fotos und Videos des Nutzers keinen Speicherbereich vor; die einzigen Grafiken, die dort vorkommen, sind kleine Symbole für das Menü des Netzbetreibers. Ein Bild, das per Messenger oder MMS ankommt, landet im Speicher des Telefons und nicht auf der Karte.

Wer im Sicherstellungsverzeichnis „Speicherkarte“ liest, sollte deshalb genau hinsehen. Die microSD-Karte im Seitenschacht ist ein Datenträger im Sinne des Vorwurfs, die SIM-Karte daneben ist es nicht, und in den Verzeichnissen werden beide nicht immer sauber auseinandergehalten. Ein Abgleich mit der Kartennummer, die auf dem Chipträger aufgedruckt ist, klärt das in Minuten.

Für den Vorwurf nach § 184b StGB folgt daraus etwas Einfaches. Strafbar ist der Besitz von Dateien, und eine Karte, auf der solche Dateien technisch nicht liegen können, belegt ihn weder, noch widerlegt sie ihn. Sie ist für diese Frage schlicht stumm, und daran ändert auch eine forensische Auswertung nichts, die auf der Karte nur findet, was dort nach der Spezifikation überhaupt Platz hat.

SIM-Karte bei der Durchsuchung mitgenommen?

Ich prüfe Beschluss und Sicherstellungsverzeichnis und beantrage die Herausgabe der Karte, wenn sie für das Verfahren nichts hergibt.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Darf die Polizei die SIM-Karte überhaupt beschlagnahmen?

Nur, wenn sie als Beweismittel von Bedeutung sein kann. So steht es in § 94 StPO, und Gerichte lesen das nicht als Formalie. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Beschlagnahme eines Mobiltelefons samt SIM-Karte aufgehoben, weil zumindest die Erwartung bestehen muss, dass der Gegenstand Schlüsse auf verfahrenserhebliche Tatsachen zulässt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.3.2021 – 12 Qs 9/21). Mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, so die Kammer sinngemäß, ließe sich jeder Datenträger im Umfeld eines Beschuldigten beschlagnahmen, und das überspanne die Verhältnismäßigkeit.

Bei einem Vorwurf nach § 184b StGB heißt das: Die Karte kann die Dateien, um die es geht, nicht enthalten. Was sie enthält – Rufnummer, Teilnehmerkennung, ein paar Kontakte – ist entweder bekannt oder für den Besitzvorwurf ohne Belang. Behauptet die Akte trotzdem ein Bedürfnis, muss sie sagen, welche Tatsache die Karte beweisen soll.

Dazu kommt die Verhältnismäßigkeit. Ohne Karte ist der Betroffene unter seiner Nummer nicht erreichbar, Bank-Freigaben per SMS laufen ins Leere, der Arbeitgeber wundert sich. Diese Belastung ist real, und ihr steht bei einer Karte, die zum Vorwurf nichts beitragen kann, kein Ermittlungsinteresse gegenüber. Wie ein Gericht das im Einzelfall gewichtet, hängt an der Begründung des Beschlusses: Ein pauschales „Mobiltelefone nebst Zubehör“ hält der Prüfung schlechter stand als ein Beschluss, der die SIM-Karte eigens nennt und erklärt, wozu sie gebraucht wird. Mehr zu den Voraussetzungen steht auf der Seite zur Beschlagnahme nach § 94 StPO.

Darf die Polizei mit meiner SIM-Karte SMS-Codes empfangen?

Das ist das Argument, das Staatsanwaltschaften inzwischen für die Beschlagnahme anführen: Mit der Karte in einem Behördentelefon ließen sich Bestätigungs-SMS empfangen, mit denen man in E-Mail-Postfächer, Cloud-Speicher oder Messenger kommt. Technisch stimmt das. Rechtlich ist es ein Wechsel der Maßnahme, und zwar ein erheblicher.

Eine Beschlagnahme sichert das, was auf einem Gegenstand gespeichert ist. Eine SMS, die erst nach der Durchsuchung verschickt wird, ist dort nicht gespeichert; sie wird übertragen, und wer sie abfängt, überwacht Telekommunikation. Dafür gilt § 100a StPO mit eigenen Hürden: grundsätzlich eine richterliche Anordnung, eine Tat, die auch im Einzelfall schwer wiegt, und andere Ermittlungswege, die wesentlich erschwert oder aussichtslos wären. § 184b StGB steht zwar im Katalog dieser Vorschrift, aber der Beschluss, der Handy und Karte beschlagnahmt, ersetzt die Anordnung nicht.

Wie streng das genommen wird, zeigt eine Entscheidung des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof: Nicht einmal eine allgemeine Anordnung zur Überwachung eines Mobilfunkanschlusses deckt die Überwachung von WhatsApp, dafür braucht es eine ausdrückliche, eigens geprüfte Anordnung (BGH, Beschl. v. 9.7.2020 – 2 BGs 468/20). Wer sich mit einem SMS-Code in ein fremdes Konto einloggt, sieht zudem meist den gesamten gespeicherten Verlauf und könnte im Namen des Inhabers handeln. In der Kommentarliteratur wird für das vergleichbare „Klonen“ von Messenger-Konten deshalb vertreten, dass nur die Vorschriften über die Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO in Betracht kommen (MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. 2023, § 100b Rn. 38 ff.). Über die genaue Rechtsgrundlage wird gestritten – eine Beschlagnahme ist es nach keiner Ansicht. Wie die Telefonüberwachung nach § 100a StPO funktioniert und wo ihre Grenzen liegen, steht auf einer eigenen Seite.

Relevante Vorschriften auf einen Blick

Zwischen Beschlagnahme und Überwachung verläuft die Grenze, um die es bei der SIM-Karte geht.

  • § 94 StPO – Beschlagnahme nur bei Bedeutung als Beweismittel; erfasst gespeicherte Inhalte, keine künftige Kommunikation.
  • § 98 StPO – Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Beschlagnahme, jederzeit möglich.
  • § 100a StPO – Überwachung laufender Telekommunikation, nur mit eigener Anordnung.
  • § 100b StPO – Online-Durchsuchung, nach einer Ansicht die Grundlage für das Übernehmen fremder Konten.
  • § 100j StPO – Auskunft beim Anbieter, auch über PIN und PUK der Karte.
  • § 112 StPO – Verdunkelungsgefahr als Haftgrund, etwa wenn nach der Durchsuchung Daten gelöscht werden.

Wie bekomme ich meine SIM-Karte von der Polizei zurück?

Über einen Antrag an die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren führt. Das Aktenzeichen steht im Durchsuchungsbeschluss oder im Sicherstellungsverzeichnis; der Antrag sollte die Karte genau bezeichnen, am besten mit der aufgedruckten Kartennummer, und kurz begründen, warum sie für das Verfahren ohne Bedeutung ist. Lange war das eine Formsache, seit dem Argument mit den Online-Konten ist es das nicht mehr überall.

Lehnt die Staatsanwaltschaft ab, entscheidet das Gericht. Wurde die Karte ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, kann der Betroffene nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen; gegen einen richterlichen Beschlagnahmebeschluss ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. In beiden Fällen prüft das Gericht genau die Fragen von oben, also Beweisbedeutung und Verhältnismäßigkeit. Das Argument mit den SMS-Codes gehört dann auf den Tisch, verbunden mit dem Hinweis, dass es eine andere Maßnahme beschreibt als die, über die das Gericht gerade entscheidet.

Für das Abholen selbst gilt dasselbe wie bei jedem anderen Asservat: Termin vereinbaren, Ausweis mitbringen, und bei der Übergabe kein Gespräch über den Vorwurf, auch wenn der Beamte freundlich nachfragt. Warum das so wichtig ist, steht im Beitrag über die Fallen beim Abholen von Gegenständen bei der Polizei. Auf das Ende der Handy-Auswertung muss die Karte jedenfalls nicht warten, weil auf ihr nichts auszuwerten ist, was mit dem Vorwurf zu tun hätte.

Neue SIM-Karte mit alter Nummer – geht das trotz Beschlagnahme?

Ja. Die Rufnummer gehört zu Ihrem Vertrag mit dem Anbieter, nicht zu dem Stück Plastik in der Asservatenkammer. Mobilfunkanbieter stellen auf Antrag eine Ersatzkarte aus, die unter derselben Nummer läuft; meist geht das im Kundenkonto, telefonisch oder im Shop, gegen eine Gebühr.

Mit der Ersatzkarte sind Sie wieder erreichbar, bekommen Bank-Freigaben und Bestätigungscodes wieder selbst und müssen dem Arbeitgeber nicht erklären, warum die Nummer seit Wochen tot ist. Bei den meisten Anbietern ist mit der Aktivierung der neuen Karte die alte nicht mehr im Netz nutzbar, weil eine Nummer in der Regel nur an einer aktiven Karte hängt. Wer eine Multi-SIM oder eine zusätzliche eSIM nutzt, sollte beim Anbieter nachfragen, welche Karten unter der Nummer noch aktiv sind.

Sauber ist es, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass eine Ersatzkarte bestellt wird. Dann kann später niemand behaupten, an einem beschlagnahmten Gegenstand sei heimlich etwas verändert worden, und die gespeicherten Daten auf der alten Karte bleiben ohnehin, wie sie sind. Am einfachsten läuft das über den Verteidiger, der den Herausgabeantrag ohnehin stellt.

Zwei-Faktor-Authentifizierung per SMS: Warum sie die schwächste Variante ist

Ein SMS-Code beweist nur eines: dass jemand gerade eine Karte mit Ihrer Nummer in einem Telefon hat. Ob das Sie sind, prüft er nicht. Deshalb ist die SMS das Einfallstor beim sogenannten SIM-Swapping, bei dem sich Betrüger beim Anbieter eine Ersatzkarte auf fremde Nummer erschleichen, und deshalb wird sie auch dann zum Problem, wenn das Handy gestohlen wird, verloren geht oder aus anderen Gründen nicht mehr in Ihrer Hand ist.

Sicherer sind Verfahren, die nicht an der Rufnummer hängen. Authenticator-Apps erzeugen die Codes auf dem Gerät selbst, Sicherheitsschlüssel nach dem FIDO-Standard und Passkeys kommen ganz ohne übertragenen Code aus. Die großen E-Mail- und Cloud-Anbieter bieten diese Varianten seit Jahren an, zu finden in den Sicherheitseinstellungen, meist unter einer Bezeichnung wie „Bestätigung in zwei Schritten“.

Mindestens so wichtig ist der Weg zurück ins eigene Konto. Wer Backup-Codes an einem Ort aufbewahrt, an dem sie nicht zusammen mit dem Handy verloren gehen, eine zweite E-Mail-Adresse zur Wiederherstellung hinterlegt hat und für das wichtigste Postfach einen zweiten Zugang besitzt, steht nach dem Verlust des Telefons nicht vor verschlossener Tür. Das gilt für jeden, nicht nur für Menschen, gegen die ermittelt wird.

Was Sie jetzt nicht tun sollten: Daten oder Konten löschen

Ein Konto abzusichern ist etwas anderes, als es aufzuräumen. Wer nach einer Durchsuchung Cloud-Ordner leert, Konten schließt oder Chatverläufe löscht, gewinnt nichts: Was auf den beschlagnahmten Geräten liegt, bleibt dort, und Löschvorgänge hinterlassen beim Anbieter eigene Spuren. Gelöscht ist nicht weg.

Schlimmer noch, das Löschen kann als Versuch gewertet werden, Beweismittel zu beseitigen. Das begründet Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO und damit im ungünstigsten Fall einen Haftgrund in einem Verfahren, in dem sonst niemand an Untersuchungshaft gedacht hätte. Wer unsicher ist, was erlaubt ist, fragt vorher und nicht hinterher.

Erlaubt ist das Alltägliche. Ein neues Telefon einrichten, sich mit der Ersatzkarte im eigenen Konto anmelden, die hinterlegte Wiederherstellungsadresse prüfen – das tut jeder, der sein Handy verliert, und daran ist nichts verdächtig. Die Grenze verläuft dort, wo Inhalte verschwinden sollen: Einrichten ja, aufräumen nein.

Fazit

Die SIM-Karte ist bei einem Vorwurf nach § 184b StGB das falsche Asservat. Sie kann die Dateien, um die es geht, nicht speichern, und was sie speichert, ist der Staatsanwaltschaft meist längst bekannt. Das Argument mit den SMS-Codes beschreibt eine andere, deutlich eingriffsintensivere Maßnahme, die ein Beschlagnahmebeschluss nicht trägt.

Dass bei einem solchen Vorwurf gründlich ermittelt wird, ist richtig, denn der Schutz von Kindern ist ein ernsthaftes Anliegen und kein Vorwand. Gründlich heißt aber nicht wahllos. Bis zu einer Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung, und mit ihr der Anspruch, dass jeder Eingriff für sich begründet wird, auch der kleinste in der Asservatentüte.

Praktisch heißt das: Herausgabe beantragen, bei Ablehnung das Gericht entscheiden lassen, die Rufnummer über eine Ersatzkarte zurückholen und die Staatsanwaltschaft darüber informieren. Die eigenen Konten so einrichten, dass sie nicht an einer einzelnen Karte hängen, ist ohnehin vernünftig. Gelöscht wird nichts. Einen Überblick über das gesamte Verfahren gibt die Seite zum Vorwurf der Kinderpornografie.

Häufig gestellte Fragen zur Beschlagnahme der SIM-Karte

Muss ich der Polizei die PIN meiner SIM-Karte nennen?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben machen, und dazu gehören auch PINs, Passwörter und Entsperrcodes (§ 136 Abs. 1 StPO). Die PUK, mit der sich eine gesperrte Karte entsperren lässt, kann die Staatsanwaltschaft allerdings beim Anbieter abfragen (§ 100j StPO). Die PIN schützt die Karte also nur begrenzt, Ihr Schweigen bleibt trotzdem richtig.

Kann die Polizei mit meiner SIM-Karte WhatsApp mitlesen?

Technisch lässt sich mit der Karte ein Bestätigungscode empfangen, über den ein Messenger-Konto auf einem anderen Gerät angemeldet werden kann. Rechtlich ist das keine Beschlagnahme mehr, sondern ein Eingriff in laufende Kommunikation, für den eine eigene Anordnung nötig ist. Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof verlangt für die Überwachung von WhatsApp sogar eine ausdrückliche Anordnung, die über eine allgemeine Telefonüberwachung hinausgeht. Ob in Ihrem Verfahren so etwas angeordnet wurde, zeigt die Akte.

Bekomme ich meine Rufnummer zurück, auch wenn das Handy beschlagnahmt bleibt?

Ja. Die Nummer hängt an Ihrem Vertrag, und der Anbieter stellt auf Antrag eine Ersatzkarte aus. Die Beschlagnahme betrifft die alte Karte als Gegenstand, nicht Ihren Vertrag. Teilen Sie der Staatsanwaltschaft mit, dass Sie eine Ersatzkarte bestellt haben, am besten über Ihren Verteidiger.

Kann man auf einer SIM-Karte Bilder speichern?

Nein. Die Karte hat Speicherbereiche für Teilnehmerdaten, Telefonbucheinträge und wenige Kurznachrichten, aber keinen für Fotos oder Videos. Bilder aus Messengern oder MMS liegen im Speicher des Telefons oder auf einer microSD-Karte. Wer beide Karten im Sicherstellungsverzeichnis verwechselt findet, sollte das klären lassen.

Darf ich nach der Durchsuchung Daten oder Konten löschen?

Nein. Es bringt nichts, weil die beschlagnahmten Geräte ausgewertet werden und Löschvorgänge beim Anbieter nachvollziehbar sind. Es kann außerdem Verdunkelungsgefahr begründen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) und damit einen Haftgrund. Konten absichern ist erlaubt, aufräumen nicht.

Brauche ich einen Anwalt, um die SIM-Karte zurückzubekommen?

Vorgeschrieben ist das nicht, den Herausgabeantrag können Sie selbst stellen. Der Antrag enthält aber eine Begründung, und alles, was Sie dort schreiben, landet in der Ermittlungsakte. Ein Verteidiger kennt vorher den Akteninhalt, begründet nur mit der Rechtslage und kann bei Ablehnung sofort das Gericht anrufen.

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Bitte keine Namen, Aktenzeichen oder Angaben Dritter eintragen. Die Antwort ist eine allgemeine Auskunft und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; ein Mandat kommt dadurch nicht zustande. Geht es eilig, rufen Sie bitte an: 0431 – 979 940 20.

SIM-Karte beschlagnahmt? Ich prüfe, ob die Beschlagnahme trägt.

Ich verteidige seit über 22 Jahren bundesweit in Verfahren nach §§ 184b, 184c StGB und beantrage die Herausgabe von Gegenständen, die für das Verfahren nichts hergeben – von der SIM-Karte bis zum Familienrechner.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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