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Bundesverfassungsgericht stoppt Auslieferungshaft nach Rumänien

Auslieferungshaft nach Rumänien

Ich habe ein Mandat von einem Kollegen übernommen, der dem Mandanten nicht hat helfen können. Dieser Kollege war der Pflichtverteidiger meines Mandanten.

Mein Mandant ist rumänischer Staatsangehöriger, welcher mittels Europäischem Haftbefehl durch die rumänischen Strafverfolgungsbehörden europaweit gesucht wurde. Er befindet sich derzeit in der JVA in Auslieferungshaft nach Rumänien. Gegen ihn soll eine Strafe in Rumänien vollstreckt werden. Mein Mandant ist rechtskräftig wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einem Moped zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden. (Ja, ohne Bewährung!) Mein Mandant war in der Verhandlung in Rumänien persönlich anwesend und durch einen Verteidiger verteidigt.

Unter dem 28.11.2017 wurde mir durch die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig über das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mitgeteilt, dass die Generalstaatsanwaltschaft keine Bedenken hinsichtlich einer Auslieferung sähen. Dies ergebe sich aus der Stellung der rumänischen Behörden.

Ein Schelm wer dabei böses denkt: Diese Stellungnahme wurde mir durch das Oberlandesgericht nicht übermittelt.

Inhalt der Stellungnahme der rumänischen Behörden

Nachdem die Stellungnahme endlich eingetroffen war, ergab sich daraus nicht viel. Über mehrere Seiten wurden Fragen durch die rumänischen Behörden aufgeworfen und beantwortet, die die Generalstaatsanwaltschaft nicht gestellt hatte. Es wurde das beste Bild der rumänischen Strafvollstreckung gezeichnet. Auf den genaueren anwaltlichen Blick jedoch, ergibt sich eher ein desaströses Bild. Bei all den Fragen, die direkt die Haftbedingungen meines Mandanten betreffen, sind die rumänischen Behörden einer konkreten Beantwortung ausgewichen. Eigentlich wäre von dort eine andere Reaktion zu erwarten gewesen. Dies insbesondere auf Grund der Vielzahl der anhängigen Verfahren vor dem EUGH wegen Verstößen gegen die Menschenrechte in Haftsachen. Aber vielleicht auch genau deshalb sind die rumänischen Behörden den Fragen der Generalstaatsanwaltschaft ausgewichen.

Meine Antwort an das Oberlandesgericht

Dezidiert sind dem Oberlandesgericht die diversen Unannehmlichkeiten des rumänischen Strafvollzugs von meiner Seite unter die Nase gehalten worden. Die rumänische Seite habe für die ersten 21 Tagen einen Mindesthaftraum von 3 qm in der Zeit der Quarantäneuntersuchung mitgeteilt. Auf der letzten Seite im vorletzten Satz der Antwort der rumänischen Behörden wird jedoch nur noch eine individuelle Haftraumgröße nach der Quarantänezeit von 21 Tagen von 2 qm zugesichert. Und das inklusive Bett und Schrank für meinen Mandanten.

Ich stelle mir die Frage, wie das schon platztechnisch überhaupt gehen soll. Ein Bett nimmt fast schon 2qm Fläche ein.

Reaktion der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig Holstein

Gleichwohl sieht sich die Generalstaatsanwaltschaft in der Lage, eine Auslieferung anzuordnen. Sie schreibt:

„Hinsichtlich der Haftbedingungen in Rumänien ist eine Stellungnahme der rumänischen Behörden eingeholt worden. Diese liegt nunmehr vor. Aus dieser Stellungnahme ergeben sich Haftbedingungen, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht erkennen lassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Auslieferung zulässig.“

Wie dies mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 22.03.2016, 2 BvR 566/15, in Einklang zu bringen ist, welches eine Mindesthaftraumgröße von 6 qm pro Gefangenem als ein menschenwürdiges Minimum ansieht, bleibt mir ein Rätsel.

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht

Trotz meiner umfangreichen Hinweise an das Oberlandesgericht, dass eine Auslieferung unter diesen Bedingungen nicht möglich sein wird, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sodann am 21.12.2017 entschieden, dass eine Auslieferungshaft für zulässig erklärt wird. In dem Beschluss, welcher mir am 02.01.2018 zugegangen ist, heißt es:

„Die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Urziceni vom 26. Februar 2016 genannten Freiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts Bukarest vom 18. Februar 2016 wird für zulässig erklärt.

[…]

Auch die in Rumänien herrschenden Haftbedingungen lassen eine Auslieferung nicht unzulässig erscheinen. Dem Senat ist aus mehreren Verfahren bekannt, dass Auslieferungshäftlinge zunächst einen Zeitraum von drei Wochen in einer zentralen Haftanstalt verbringen und dann von dort in andere Haftanstalten verlegt werden, die insgesamt den Anforderungen entsprechen, die der Europäische Gerichtshof als Mindeststandard fordert. Dass dies auch im vorliegenden Fall so sein wird, ergibt sich aus den ergänzenden Informationen, die das Amtsgericht Urziceni am 23. November 2017 auf Bitte des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein hierher übersandt hat. Diesen Erklärungen darf im gemeinsamen europäischen Rechtsraum des Vertrauens ohne weiteres geglaubt werden. Es ist nicht bekannt, dass Erklärungen der rumänischen Behörden im Einzelfall nicht eingehalten worden wären.

[…]

Wenn eine Auslieferung zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für unzulässig, weil grundrechtswidrig erklärt werden sollte, käme dies nach Auffassung des Senats im Übrigen einer Bankrotterklärung des deutschen Rechtshilferechts gleich. Wenn schon im gemeinsamen Rechtsraum Europa nicht ausgeliefert werden dürfte, erschienen Auslieferungen in außereuropäische Länder, etwa nach Südamerika, nach Asien, in Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, aber auch in die Vereinigten Staaten von Amerika, nachgerade undenkbar. Überdies dürfte die Bundesrepublik Deutschland hier gesuchte Personen nicht mehr mit Europäischem oder Internationalem Haftbefehl suchen lassen, weil zu befürchten wäre, dass diese nach ihrer Ergreifung im Ausland in Haftanstalten mit den dortigen Bedingungen eingeliefert werden würden.“

Gegen diesen Beschluss habe ich noch Gegenvorstellung erhoben und noch einmal explizit die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, die Verletzung der Menschenwürde, gerügt und entsprechende Ausführungen gemacht.

Meine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht

Parallel dazu habe ich bereits Verfassungsbeschwerde erhoben sowie eine einstweilige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt.

Am 12.01.2018 erreichte mich sodann der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Demnach ist die Übergabe an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht einstweilen untersagt. Im Beschluss heißt es:

„a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig (aa) noch offensichtlich unbegründet (bb).

aa) Die Verfassungsbeschwerde genügt den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG unter Bezugnahme auf die Maßstäbe, die der Senat in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (BVerfGE 140, 317 – Identitätskontrolle I) aufgestellt hat. Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder. Es muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (BVerfGE 140, 317 <:341 f. Rn. 50>, Diese Zulässigkeitsanforderungen sind erfüllt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen des EuGH und des EGMR mit der Rechtsprechung zur Haftraumgröße auseinander und legt substantiiert dar, weshalb seine Menschenwürde im Fall seiner Auslieferung gefährdet wäre.

bb) Mit Blick auf die in der Entscheidung des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 – 2 BvR 424/17 -, www.bverfg.de) aufgestellten Maßgaben ist die Verfassungsbeschwerde auch nicht offensichtlich unbegründet, da neben Art. 1 Abs. 1 GG insbesondere auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die unterbliebene Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit der Frage einer Vorlage des Verfahrens an den EuGH möglich erscheint.

b) Die Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Die Auslieferung ist durch das Oberlandesgericht für zulässig erklärt und durch die Generalstaatsanwaltschaft bewilligt worden. Bis zum Termin der geplanten Durchführung der Überstellung am 19. Januar 2018 wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache nicht ergehen können.

Die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Dadurch könnten ihm erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen und insbesondere sein aus Art. 1 Abs. 1 GG folgender Achtungsanspruch verletzt werden. Demgegenüber wiegt eine Verzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers weniger schwer. Er könnte, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die Republik Rumänien überstellt werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).“

Reaktion des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht auf meine Gegenvorstellung

Der Gipfel ist dann der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11.01.2018, der mich am 15.01.2018 erreichte. Dort heißt es:

„Auf die Gegenvorstellung des Verfolgten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017, soweit durch ihn die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt worden und gegen die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung keine Bedenken geltend gemacht worden sind, hat der 1. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach erneuter Anhörung des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein am 11. Januar 2018 beschlossen:

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses keine Veranlassung.

Gründe:

Aus der Zuschrift des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein und aus der mit ihr vorgelegten Hauptakte des Auslieferungsverfahrens ergibt sich, dass der Generalstaatsanwalt die vom Senat am 20. Dezember 2017 für zulässig erklärte Auslieferung bereits durch Schreiben an die rumänischen Behörden vom 22. Dezember 2017 bewilligt hat. Damit ist ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Rumänien über die Auslieferung des Verfolgten zustande gekommen. Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Einhaltung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen grundsätzlich verpflichtet (§ 79 IRG).

Im Übrigen steht der Bewilligungsbehörde bei ihrer Entscheidung ein weites außenpolitisches Ermessen zu, das der Senat nur auf Ermessensfehlgebrauch überprüfen kann (Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 79, Rn. 10). Ansätze für Ermessensfehlgebrauch vermag der Senat nicht zu erkennen. Sowohl der Senat als auch der Generalstaatsanwalt haben sich mehrfach und umfangreich mit Einwendungen des Verfolgten auseinandergesetzt.

Neue Umstände im Sinne des § 83 b IRG sind nicht hervorgetreten.

Ergänzend heißt es in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts:

„Mit der Regelung der ÜbersteIlung habe ich die Polizeibehörden beauftragt. Ein Aufschub der ÜbersteIlung ist nicht nur wegen der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Auslieferungsbewilligung nicht möglich. Ein Aufschub würde auch die Auslieferungshaft des Verfolgten verlängern. Die deutschen Behörden sind aber verpflichtet, das Verfahren mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG). Eine gesetzliche Grundlage dafür, eine nach der Rechtslage gebotene ÜbersteIlung zurückzustellen und für diese Zeit den Verfolgten in Haft zu halten, ist nicht gegeben. Der Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs.2 GG wäre damit nicht gerechtfertigt, das Grundrecht also verletzt.“

Dem tritt der Senat bei.“

Kein einziges Wort zu einem menschenunwürdigen Strafvollzug. Man muss ihnen zu Gute halten, dass die Richter des Oberlandesgerichts die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in dieser Sache noch nicht kennen konnten, da diese einen Tag später erging. Allerdings kann ein Mandant doch erwarten, der aus gegebenem konkreten Anlass die Verletzung seiner Menschenwürde rügt, dass sich 3 Richter am Oberlandesgericht dann ein paar Gedanken über die möglichen Verletzungen machen und nicht nur lapidar ausführen, dass andernfalls ein internationales Rechtshilfeersuchen zum erliegen käme. Richter sind Grundrechtsgaranten der Betroffenen.

Eigentlich auch schade, dass ein Kollege, der auch noch vom Gericht beigeordnet wurde, nichts gemacht hat und dem Mandanten dann auch noch gesagt haben soll, er könne nichts machen. Die Sache sei aussichtslos. Für wichtige Dinge im Leben, sollte man zu einem Fachanwalt gehen. Mein Mandant erreichte die freudige Botschaft in der JVA Frankfurt. Er wird nun hoffentlich 4 Tage lang rückwärts in die JVA Itzehoe verlegt werden. Über die JVA Kassel, JVA Hannover, JVA Hamburg und JVA Neumünster in die JVA Itzehoe, wo seine Familie ihn schon sehnsüchtig erwartet. Es bleibt abzuwarten, wie die Generalstaatsanwaltschaft hierrüber entscheiden wird.

Hier finden Sie die Entscheidungen im Volltext:

Antwort der rumänischen Behörden auf die Fragen der Generalstaatsanwaltschaft
Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an das Oberlandesgericht
OLG Beschluss Auslieferung wird für zulässig erachtet
Entscheidung Bundesverfassungsgericht 2 BvR 37-18
OLG SL Gegenvorstellung vom 11.01.18

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