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Hausdurchsuchung · Verteidigung · Strafverteidiger bundesweit

Fachanwalt für Strafrecht · Kiel · Schleswig-Holstein · Bundesweit
Hausdurchsuchung
Polizei vor der Tür? Beschluss zeigen lassen, zur Sache schweigen, Verteidiger sofort anrufen.
Ich verteidige Sie bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Bundesgerichtshof
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit 22 Jahren bundesweit Beschuldigte und Angeklagte
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Beschluss zeigen lassen: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vor dem Betreten der Wohnung zeigen und lesen Sie ihn, ohne die Maßnahme zu behindern.
  • Schweigen ist Pflicht der Verteidigung: Machen Sie keine Spontanaussagen, geben Sie keine Erläuterungen ab und stimmen Sie keinen Maßnahmen zu, die über den Beschluss hinausgehen.
  • Verteidiger sofort anrufen: Auch während der laufenden Durchsuchung dürfen und sollten Sie sofort telefonisch Kontakt zu einem Verteidiger aufnehmen.
  • Beschlagnahmeprotokoll fordern: Bestehen Sie auf einer Ausfertigung und lassen Sie Widersprüche gegen die Mitnahme einzelner Gegenstände ins Protokoll aufnehmen.
  • Beschwerde nach § 304 StPO prüfen: Auch nach dem Vollzug ist die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit möglich — mit Folgen für die Verwertbarkeit.

Eine Hausdurchsuchung ist für die meisten Betroffenen ein einschneidender Eingriff. Beamte stehen frühmorgens vor der Tür, legen einen Beschluss vor und durchsuchen Wohnräume, Arbeitszimmer, manchmal auch Fahrzeuge oder Geschäftsräume. Was in den nächsten Stunden geschieht — und was Sie als Beschuldigter sagen oder nicht sagen — kann den weiteren Verlauf des Strafverfahrens maßgeblich prägen. Die Hausdurchsuchung ist oft der Moment, in dem aus einem bisherigen Verdacht ein offen geführtes Ermittlungsverfahren wird.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten begleitet Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte, deren Wohnung gerade durchsucht wird oder vor Kurzem durchsucht wurde. Ob die Durchsuchung noch läuft oder bereits beendet ist: Die ersten Stunden und Tage sind entscheidend dafür, welche Verteidigungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Diese Seite gibt Ihnen eine sachliche Orientierung — für die akute Situation und für die spätere rechtliche Aufarbeitung.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0 · 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.

In akuten Verfahrenssituationen — laufende Hausdurchsuchung, Festnahme, bevorstehende Vernehmung — entscheiden die ersten Stunden über den Verfahrensverlauf. Schnelle telefonische Erreichbarkeit und unmittelbare anwaltliche Beratung sind in dieser Phase kein Komfort, sondern notwendige Bedingung wirksamer Verteidigung. Strategische Fehler in den ersten Stunden lassen sich später kaum noch korrigieren.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Was Sie jetzt tun sollten

Während die Hausdurchsuchung noch läuft

Wenn Beamte vor der Tür stehen oder bereits in Ihrer Wohnung sind, gelten klare Verhaltensregeln. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und lesen Sie ihn — auch dann, wenn die Beamten Druck machen. Aus dem Beschluss ergibt sich, welcher Tatvorwurf im Raum steht, welche Räume durchsucht werden dürfen und nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Diese Angaben sind für die Verteidigung unverzichtbar.

Gewähren Sie den Beamten danach Zugang. Tätlicher oder verbaler Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist nach § 113 StGB strafbar und verschlechtert Ihre Lage erheblich. Schweigen Sie zur Sache. Spontane Erklärungen, mit denen Sie etwas „aufklären“ oder „richtigstellen“ möchten, sind in dieser Drucksituation meist die schlechteste Verteidigungsoption — sie werden vermerkt und später gegen Sie verwendet.

Rufen Sie sofort einen Verteidiger an. Das Recht auf einen Verteidiger besteht ab der ersten Verfahrenshandlung und gilt auch während der laufenden Durchsuchung. Schon eine telefonische Erstberatung kann Ihr Verhalten in den nächsten Stunden ordnen — etwa bei der Frage, ob Sie freiwillige Mitwirkungshandlungen unterlassen sollten und wie Sie mit dem Beschlagnahmeprotokoll umgehen.

Beim Beschlagnahmeprotokoll

Am Ende der Durchsuchung erstellen die Beamten ein Beschlagnahmeprotokoll. Verlangen Sie eine Ausfertigung dieses Protokolls. Jeder mitgenommene Gegenstand muss darin einzeln aufgeführt sein — pauschale Angaben wie „diverse Unterlagen“ oder „mehrere Datenträger“ reichen nicht aus und sollten beanstandet werden. Lassen Sie Widersprüche gegen die Mitnahme einzelner Gegenstände in das Protokoll aufnehmen. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen — eine Unterschrift unter das Protokoll ist nicht erforderlich, damit die Maßnahme endet.

Nach Abschluss der Durchsuchung

Sobald die Beamten Ihre Wohnung verlassen haben, halten Sie eigene Notizen fest: Welche Räume wurden durchsucht? Welche Personen waren beteiligt — Polizei, Staatsanwaltschaft, IT-Sachverständige, vielleicht auch Zollfahndung oder Steuerfahndung? Wurden Maßnahmen vorgenommen, die über den Beschluss hinausgingen? Diese Notizen bilden die Grundlage für eine spätere Beschwerde nach § 304 StPO und für die Bewertung der Verwertbarkeit. Vereinbaren Sie zeitnah einen Termin für die anwaltliche Strafverteidigung und übergeben Sie das Beschlagnahmeprotokoll vollständig.

Was Sie unbedingt vermeiden sollten

  • Spontane Aussagen zur Sache. Der Impuls, „die Sache aufzuklären“, führt oft zu Erklärungen, die den Tatverdacht eher stützen als entkräften. Was Sie zur Sache sagen wollen, sagen Sie erst nach Akteneinsicht und in einer durch den Verteidiger vorbereiteten Stellungnahme.
  • Zustimmung zu Maßnahmen über den Beschluss hinaus. Der Beschluss bestimmt den Rahmen der Durchsuchung. Stimmen Sie weiteren Maßnahmen zu — etwa der Durchsuchung weiterer Räume, der Mitnahme zusätzlicher Gegenstände oder der Entsperrung von Geräten — können rechtliche Mängel geheilt werden, und Sie verlieren Verteidigungsmöglichkeiten.
  • Herausgabe von Passwörtern und PINs. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht zur Entsperrung verschlüsselter Daten besteht nicht. Ob im Einzelfall Mitwirkungspflichten bestehen — etwa aus berufsrechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen — hängt von der konkreten Konstellation ab und muss anwaltlich geprüft werden.
  • Eigenständige Akteneinsicht. Beschuldigte können nicht selbst Akteneinsicht beantragen. Solche Versuche kosten nur Zeit und bringen nichts. Die Akteneinsicht steht ausschließlich dem Verteidiger zu.
  • Kontaktaufnahme zu Mitbeschuldigten. Anrufe, Nachrichten oder Treffen mit anderen Beschuldigten nach einer Durchsuchung können den Verdacht der Verdunkelung begründen und einen Haftgrund nach § 112 StPO schaffen. Unterlassen Sie solche Kontakte, bis Sie die Situation mit dem Verteidiger geklärt haben.
  • Soziale Medien und Messenger. Beiträge zur Durchsuchung, Schilderungen des Ablaufs oder Beschwerden gegenüber Dritten in schriftlicher Form können Teil der Akte werden, sobald sie den Ermittlern bekannt werden. Schweigen gilt auch hier.
  • Reinigungs- oder Aufräumaktionen mit Bezug zu Beweismitteln. Das Vernichten oder Verändern von Unterlagen, Datenträgern oder anderen Gegenständen nach einer Durchsuchung kann den Tatbestand der Strafvereitelung, im Einzelfall auch der Beweismittelvernichtung erfüllen.

Wie schnell muss ich einen Anwalt einschalten?

Der Zeitfaktor hängt davon ab, in welcher Phase Sie sich befinden.

Während der laufenden Maßnahme ist der Anruf beim Verteidiger sofort sinnvoll. Auch wenn der Verteidiger nicht innerhalb weniger Minuten erscheinen kann, hilft eine telefonische Erstberatung dabei, Ihr Verhalten gegenüber den Beamten zu ordnen — vor allem bei Aussagen, freiwilligen Mitwirkungshandlungen und beim Beschlagnahmeprotokoll.

Innerhalb der ersten 24 bis 48 Stunden nach Abschluss der Durchsuchung sollte das Mandat formell eingerichtet sein. In dieser Phase werden der Beschluss geprüft, das Beschlagnahmeprotokoll ausgewertet, eine mögliche Beschwerde nach § 304 StPO vorbereitet und die Verteidigungsanzeige gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft eingereicht. Mit der Verteidigungsanzeige ist klargestellt, dass weitere Kontaktaufnahmen nur noch über den Verteidiger laufen — eine häufig folgende Vorladung als Beschuldigter wird dann ebenfalls über den Verteidiger abgewickelt.

Innerhalb der ersten zwei bis vier Wochen stellt der Verteidiger den Antrag auf Akteneinsicht. Erst dann lässt sich beurteilen, was die Ermittler tatsächlich gefunden haben, welche Erkenntnisse die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände erbracht hat und welche Zeugen vernommen wurden. Auf dieser Grundlage entwickelt sich die Verteidigungsstrategie — Schweigen, schriftliche Stellungnahme, Beweisantrag, Konfliktverteidigung oder Verständigung. Das gilt unabhängig vom Tatvorwurf, sei es im Betäubungsmittelstrafrecht, bei Delikten gegen Leib und Leben, im Sexualstrafrecht oder in anderen Bereichen des Strafrechts.

Bei IT-Asservaten kann die Auswertung Wochen oder Monate dauern. Diese Zeit lässt sich nutzen — für eine fundierte Verteidigungsstrategie, für die Sicherung eigener entlastender Beweismittel und für die Vorbereitung einer schriftlichen Einlassung. Wer in dieser Phase untätig bleibt, verliert Verteidigungsmöglichkeiten.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Beschuldigte und Betroffene wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden zehn Situationen decken den Großteil der Erstanfragen ab — von der ersten polizeilichen Maßnahme bis zum Wiederaufnahmeverfahren. Nach einer Hausdurchsuchung können sie typischerweise nacheinander relevant werden.

  • Vorladung als Beschuldigter: Auf eine Durchsuchung folgt oft eine schriftliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Es besteht keine Aussagepflicht — die richtige Reaktion ist die Wahrnehmung des Schweigerechts und eine anwaltliche Stellungnahme nach Akteneinsicht.
  • Anhörungsbogen erhalten: In weniger schweren Fällen wird statt einer Vorladung ein Anhörungsbogen versandt. Füllen Sie den Personalbogen aus, schweigen Sie zur Sache und schalten Sie einen Verteidiger ein — auch hier gilt das Recht zu schweigen.
  • Untersuchungshaft: Manche Durchsuchungen enden mit einer vorläufigen Festnahme und der Vorführung beim Haftrichter. Anwaltlicher Beistand bei der Haftentscheidung ist in dieser Phase oft der wichtigste Schritt der Verteidigung.
  • Hausdurchsuchung: Diese Seite. Während und nach der Maßnahme geht es um Verhaltensregeln, das Beschlagnahmeprotokoll, die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss und die Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise.
  • Erkennungsdienstliche Behandlung: Im Anschluss an die Durchsuchung kann eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO angeordnet werden. Gegen die Anordnung bestehen Rechtsmittel — eine Prüfung im Einzelfall ist sinnvoll.
  • Strafbefehl erhalten: Nicht jede Durchsuchung führt zu einer Hauptverhandlung. In geeigneten Konstellationen erlässt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl — der Einspruch ist binnen zwei Wochen möglich und oft sinnvoll.
  • Anklageschrift erhalten: Ergibt die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände einen hinreichenden Tatverdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Mit der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren — Beweisanträge und Einwendungen sind jetzt entscheidend.
  • Urteil erhalten: Gegen das Urteil sind Berufung oder Revision möglich. Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche — die Begründung folgt in einem zweiten Schritt nach Zustellung des schriftlichen Urteils.
  • Anwaltswechsel: Wer das Vertrauen in die laufende Verteidigung verloren hat, kann den Verteidiger wechseln. Bei Pflichtverteidigung sind die Voraussetzungen enger, im Wahlmandat ist der Wechsel jederzeit möglich.
  • Wiederaufnahmeverfahren: Nach rechtskräftiger Verurteilung kann unter den engen Voraussetzungen des § 359 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden — etwa bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.
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Häufig gestellte Fragen

Was muss ich tun, wenn die Polizei mit Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht?

Lassen Sie sich den Beschluss vorlegen und lesen Sie ihn, bevor die Beamten die Wohnung betreten. Gewähren Sie danach Zugang — Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist nach § 113 StGB strafbar. Machen Sie keine Spontanaussagen, geben Sie keine Erläuterungen zur Sache und stimmen Sie keinen Maßnahmen zu, die über den Beschluss hinausgehen. Rufen Sie sofort einen Verteidiger an — auch während der laufenden Maßnahme ist das möglich. Verlangen Sie am Ende eine Ausfertigung des Beschlagnahmeprotokolls und lassen Sie Widersprüche gegen die Mitnahme einzelner Gegenstände zu Protokoll nehmen.

Was, wenn die Polizei keinen Durchsuchungsbeschluss vorlegt?

Bei Gefahr im Verzug nach § 105 Abs. 1 StPO darf die Staatsanwaltschaft, in deren Vertretung auch die Polizei, ohne richterlichen Beschluss durchsuchen — etwa wenn eine Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden würde. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, wird später gerichtlich geprüft. Eine sofortige anwaltliche Klärung ist in diesen Fällen besonders wichtig: Trägt die Annahme von Gefahr im Verzug nicht, kann die Durchsuchung rechtswidrig sein und ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen.

Kann ich gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde einlegen?

Ja, nach § 304 StPO. Die Beschwerde ist auch nach Vollstreckung der Durchsuchung zulässig — dann zielt sie auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Erfolgreiche Beschwerden können zu Beweisverwertungsverboten führen und die spätere Verteidigung deutlich stärken. Eine starre Frist für die nachträgliche Beschwerde gibt es nicht, sie sollte aber zeitnah erhoben werden — auch damit Folgemaßnahmen wie die Auswertung beschlagnahmter Geräte rechtlich angreifbar bleiben.

Darf die Polizei mein Handy oder meinen Laptop mitnehmen?

Ja, wenn die Geräte voraussichtlich beweiserhebliche Daten enthalten. Die Beschlagnahme erfolgt nach §§ 94 ff. StPO. Sie haben Anspruch auf das Beschlagnahmeprotokoll, in dem alle mitgenommenen Gegenstände einzeln aufgeführt sein müssen. Eine spätere Beschwerde gegen die Beschlagnahme — auch gegen die Auswertung der Geräteinhalte — ist möglich. Ob Sie Passwörter herausgeben oder verschlüsselte Daten entsperren müssen, ist im Einzelfall zu prüfen — eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten besteht nicht.

Müssen meine Angehörigen während der Durchsuchung Auskünfte geben?

Nein. Auch Angehörige sind nicht zur Aussage verpflichtet. Das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige ist in §§ 52 ff. StPO geregelt. Spontane Auskünfte in der Aufregung einer Durchsuchung können sich später nachteilig auswirken — auch hier gilt: zur Sache schweigen, Verteidiger einschalten. Über das Zeugnisverweigerungsrecht müssen Angehörige zu Beginn einer förmlichen Vernehmung belehrt werden; während der Durchsuchung gestellte „informelle“ Fragen werden trotzdem in Vermerken festgehalten.

Wie geht es nach einer Hausdurchsuchung weiter?

In der Regel werden die beschlagnahmten Gegenstände anschließend durch die Polizei oder eine Spezialabteilung der Staatsanwaltschaft ausgewertet. Bei IT-Asservaten kann das Wochen oder Monate dauern. Danach wird der Beschuldigte typischerweise zur Vernehmung vorgeladen. Der nächste wichtige Schritt ist die Akteneinsicht durch den Verteidiger — sie zeigt, was die Ermittler tatsächlich gefunden haben und wie der Verfahrensstand ist. Auf dieser Grundlage wird die Verteidigungsstrategie entwickelt.

Welche Folgen hat eine Hausdurchsuchung jenseits des Strafverfahrens?

Hausdurchsuchungen werden in manchen Fällen öffentlich — etwa wenn Nachbarn die Beamten sehen oder Medien berichten. Berufliche Folgen sind bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten möglich, etwa bei Beamten, Anwälten, Steuerberatern oder Mitarbeitern im Sicherheitsbereich, ebenso bei Berufen mit Zuverlässigkeitsprüfung. Auch im Mietverhältnis kann der Vermieter Auskünfte verlangen — Ihr Recht zu schweigen bleibt davon unberührt. Welche Reaktionen gegenüber welchen Stellen sinnvoll sind und wann eine proaktive Kommunikation ausnahmsweise empfehlenswert ist, gehört zur anwaltlichen Beratung im Einzelfall.

Verteidigung bei Hausdurchsuchung

Bei laufender oder kürzlich erfolgter Hausdurchsuchung greift die Verteidigung an mehreren Punkten: Verwertbarkeit der Funde, Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss, frühe Akteneinsicht. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung — von der ersten Stunde an.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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